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Versorgungsausgleich: Abänderung nach Tod eines Ehegatten

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 4.5.2022 – XII ZB 122/21

  1. Für den Einstieg in das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG muss sich der überlebende, insgesamt ausgleichspflichtige Ehegatte grundsätzlich auf eine wesentliche und ihn begünstigende Wertänderung berufen; er kann seinen Abänderungsantrag in Bezug auf die wesentliche Wertänderung von Anrechten demgegenüber nicht allein auf solche Umstände stützen, die für ihn an sich nachteilig sind, im Ergebnis der Totalrevision aber wegen der erstrebten Anwendung von § 31 I S. 2 VersAusglG zu einem Wegfall des Versorgungsausgleichs insgesamt führen sollen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 5.2.2020 - XII ZB 147/18 -, FamRZ 2020, 743 [m. Anm. Borth] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Die Prüfung, ob sich die Abänderung zugunsten des überlebenden Ehegatten auswirkt, ist anhand einer Gesamtbetrachtung des Ausgleichsergebnisses vorzunehmen, das sich hypothetisch im Falle einer Totalrevision unter Lebenden ergeben hätte (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 17.11.2021 - XII ZB 375/21 -, FamRZ 2022, 258 [m. Anm. Borth] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 15, m. Anm. Elke Bührer.

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