Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.3.2019 – XII ZB 290/18
Auch wenn ein Betreuter Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, hat er sein Vermögen für die Vergütung seines Betreuers insoweit einzusetzen, als es den allgemeinen Schonbetrag nach § 90 II Nr.9 SGBXII von derzeit 5.000 € übersteigt. Der erhöhte Vermögensfreibetrag nach § 60a SGBXII von bis zu 25.000 € findet dabei keine Anwendung
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 12.