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Verlust des Unterhaltsanspruchs bei falschen Angaben

Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 16.10.2017

Wer im Unterhaltsverfahren falsche Angaben macht, kann den Unterhaltsanspruch verlieren. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg kürzlich entschieden (Aktenzeichen 3 UF 92/17, Hinweisbeschluss vom 30.07.2017 und Beschluss vom 22.08.2017).

Ehefrau verschwieg eigene Einkünfte

Nach einer Trennung kann der bedürftige Ehegatte Unterhalt vom ehemaligen Partner verlangen, wenn dieser über mehr Einkommen als der andere verfügt. Kommt es zu Streit hierüber, entscheidet das Familiengericht. Das Gericht kann aber auch einem eigentlich Berechtigten Unterhalt versagen, wenn er im Prozess nicht die Wahrheit sagt und zum Beispiel eigenes Einkommen verschweigt. Über einen solchen Fall hatte das Oberlandesgerichts Oldenburg zu entscheiden.

Die Ehefrau hatte nach der Trennung einen Minijob angenommen. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Aurich verlangte sie Trennungsunterhalt von ihrem Mann, verschwieg aber, dass sie eigene, wenn auch geringe, Einkünfte hatte. Auf den Hinweis des Gerichts, dass nicht plausibel sei, wovon sie lebe, erklärte sie, Verwandte würden ihr Geld leihen, das sie aber zurückzahlen müsse. Der Ehemann hatte indes inzwischen erfahren, dass seine Frau einer Arbeit nachging. Er wies im Prozess darauf hin und konnte sogar eine Zeugin benennen. Die Frau musste ihre Angaben korrigieren.

Inanspruchnahme des Mannes wäre grob unbillig

Der Senat hat jetzt einen Unterhaltsanspruch der eigentlich unterhaltsberechtigten Frau verneint. Vor Gericht sei man zur Wahrheit verpflichtet. Hinzu komme, dass das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten in besonderem Maße durch die Grundsätze von Treu und Glauben beherrscht sei. Eine Inanspruchnahme des Mannes trotz der falschen Angabe wäre daher grob unbillig.

Die Versagung des Unterhaltsanspruchs treffe die Frau auch nicht unangemessen hart. Es könne von ihr erwartet werden, dass sie ihre Teilzeitbeschäftigung ausdehne und für ihren eignen Lebensunterhalt sorge, so der Senat.


Quelle: Pressemitteilung Nr. 51/2017 des OLG Oldenburg vom 16.10.2017

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