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Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge Vaterschaftsanfechtung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 17.7.2019 – 2 BvR 1327/18

  1. Hat eine erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung die Beseitigung der deutschen Staatsangehörigkeit des betroffenen Kindes zur Folge, weil dieses seine deutsche Staatsangehörigkeit allein vom rechtlichen Vater herleitet, handelt es sich verfassungsrechtlich um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der an Art. 16 I GG zu messen ist.
  2. Der Verlust der Staatsangehörigkeit stellt keine nach Art. 16 I S. 1 GG unzulässige Entziehung der Staatsangehörigkeit dar, wenn das betroffene Kind sich in einem Alter befindet, in dem Kinder üblicherweise ein eigenes Vertrauen auf den Bestand ihrer Staatsangehörigkeit noch nicht entwickelt haben (hier: zur Zeit der Anfechtung noch nicht zwei Jahre altes Kind).
  3. Nach der bis zum 11.2.2009 geltenden Rechtslage fehlte aber eine nach Art. 16 I S. 2 GG erforderliche gesetzliche Grundlage für den rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit infolge Vaterschaftsanfechtung. Daher kann offenbleiben, ob auch die fehlende gesetzliche Vorkehrung für den Fall drohender Staatenlosigkeit zur Verfassungswidrigkeit führt.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Leipold.

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