Bundesgerichtshof, Beschluss v. 28.9.2016 – XII ZB 269/16
Von einer persönlichen Anhörung des Betroffenen darf im Verfahren zur Verlängerung der Betreuung jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn nicht ausgeschlossen ist, dass aus den Antworten und aus dem Verhalten des Betroffenen Rückschlüsse auf dessen natürlichen Willen gezogen werden können.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 24.