Bundesgerichtshof, Beschluss v. 30.8.2017 – XII ZB 562/16
1. Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Umgangspflegers setzt voraus, dass dieser vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten wirksam nach §§ 1915 I S. 1, 1789 S. 1 BGB bestellt wurde.
2. Ohne eine förmliche Bestellung kann der Umgangspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren Ersatz von Aufwendungen und eine Vergütung auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 22, m. Anm. Zorn.