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Vergütungsansprüche eines Verfahrenspflegers bei Tätigkeit in nachfolgender Instanz

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 24.2.2021 - XII ZB 485/20

  1. Die Entscheidung über Vergütung und Aufwendungsersatz eines Verfahrenspflegers stellt eine selbständig anfechtbare Nebenentscheidung dar, bei der der Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde nicht entgegensteht, dass es sich bei der Hauptsache um ein Eilverfahren im Sinne des § 70 IV FamFG handelt (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 20.5.2020 - XII ZB 538/19 -, juris, und v. 25.1.2017 - XII ZB 447/16 -, FamRZ 2017, 643 [m. Anm. Müther] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Die Zubilligung eines festen Geldbetrags an den Verfahrenspfleger schließt dessen Ansprüche auf Vergütung und Aufwendungsersatz, die sich aus seiner Tätigkeit in einer nachfolgenden Instanz ergeben, nicht aus.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 11. Vorinstanz: LG Kassel, FamRZ 2021, 307 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris).

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