- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 25.2.2026 – IV ZB 30/24
1. § 304 II FamFG ist in Verfahren über die Vergütung von Nachlasspflegern entsprechend anzuwenden. (Leitsatz der Redaktion)
2. a) Die formlose Mitteilung eines Beschlusses nach § 304 II FamFG hat an den Vertreter der Staatskasse als Mitteilungsadressaten - und nicht an dessen Amtsstelle - zu erfolgen und setzt einen auf diesen bezogenen Mitteilungswillen des Verfügenden voraus.
b) Ist die Staatskasse im erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, findet § 63 III S. 2 FamFG neben § 304 II FamFG keine Anwendung.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026. Vorinstanz: OLG Braunschweig, FamRZ 2025, 547 [LSe]{FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.