- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 14.8.2024 – XII ZB 478/22
- Das Entstehen einer Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG setzt voraus, dass bereits ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht oder dies zumindest von einer Partei behauptet wird. Deshalb kann auch beim einvernehmlichen Abschluss von streitigen Vertragsverhandlungen keine Einigungsgebühr anfallen, wenn sich keine Partei bei den Verhandlungen einer auf Vertragsschluss gerichteten Rechtsposition berühmt hat und durch den Vertrag zwischen den Parteien erstmals ein Rechtsverhältnis begründet wird.
- Die Ungewissheit, ob ein von dem Betreuer im Namen des Betroffenen abgeschlossenes und nach § 1821 I Nr. 1 BGB a.F. (jetzt: § 1850 I S. 1 BGB) genehmigungspflichtiges Grundstücksgeschäft nachträglich durch das Betreuungsgericht genehmigt wird, betrifft kein „Rechtsverhältnis“ im Sinne von Nr. 1000 VV RVG.
- Liegt den Verhandlungen der Vertragsparteien in Bezug auf das vom Betreuer abgeschlossene Grundstücksgeschäft ansonsten kein streitiges oder ungewisses Rechtsverhältnis zugrunde, entsteht für den anwaltlichen Verfahrenspfleger auch dann keine Einigungsgebühr, wenn die Parteien ihren ursprünglichen Vertragsentwurf vor dem endgültigen Vertragsschluss entsprechend den Beanstandungen des im Genehmigungsverfahren bestellten Verfahrenspflegers anpassen, weil sie ansonsten eine Versagung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung befürchten (Abgrenzung zum Senatsbeschluss v. 11.12.2019 - XII ZB 276/19 -, FamRZ 2020, 619 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).