Urteilsverkündung des BVerfG am 26.5.2020 – 1 Bvl 5/18
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am Dienstag, den 10.3.2020, über eine Vorlage des OLG Hamm (FamRZ 2019, 688 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]) verhandelt. Diese betrifft den Versorgungsausgleich bei Ehescheidung, hier in der Form der sogenannten externen Teilung von Betriebsrenten nach § 17 VersAusglG. Das Urteil wird am Dienstag, den 26.5.2020, verkündet.
Das vorlegende Gericht sieht in der Regelung des § 17 VersAusglG eine Verletzung des sich aus Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 GG ergebenden Halbteilungsgrundsatzes und des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Eine annähernd gleiche Aufteilung des Erworbenen sei bei externer Teilung zwischen den geschiedenen Ehepartnern nicht gewährleistet.
Erhebliche Verluste für ausgleichsberechtigte Person
Der Versorgungsausgleich wird seit 2009 grundsätzlich im Wege der sogenannten internen Teilung durchgeführt. Dabei überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem auch das im Versorgungsausgleich zu teilende Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht.
Nach § 17 VersAusglG ist hingegen auf Antrag des Versorgungsträgers auch gegen den Willen der ausgleichsberechtigten Person die sogenannte externe Teilung vorzunehmen. Dies gilt für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, sofern deren Kapitalwert nicht die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet (2020 in Höhe von 82.800 €). Bei dieser begründet das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger (z.B. gesetzliche Rentenversicherung; Versorgungsausgleichskasse, privater Rentenversicherer). Hierbei kann es nach Einschätzung des vorlegenden Gerichts zulasten der ausgleichsberechtigten Person zu erheblichen Transferverlusten kommen, so dass der Halbteilungsgrundsatz verletzt wird.
Die Ausgleichsberechtigten, überwiegend Frauen, erhalten danach in der Regel eine geringere Altersversorgung als bei interner Teilung und als die Ausgleichspflichtigen. Hintergrund ist die Zinsentwicklung der vergangenen Jahre. Diese schlägt sich bei der Berechnung der Höhe des für die ausgleichsberechtigte Person bei dem anderen Versorgungsträger zu begründenden Anrechts nieder: Durch sie kann es nämlich bei externer Teilung zu einem für die ausgleichsberechtigte Person ungünstigen Rechnungszinsgefälle zwischen Quell- und Zielversorgung kommen.
Betroffener legte bereits 2016 Verfassungsbeschwerde ein
Vor allem in der Literatur wird die Ansicht, dass die im Wege der externen Teilung eintretenden Transferverluste zu einer verfassungsrechtlich bedenklichen Verfehlung des Halbteilungsgrundsatzes gemäß Art. 3 I GG führen würden, schon seit längerem vertreten. Bereits 2016 legte ein betroffener Ehegatte Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des BGH (FamRZ 2016, 781 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]) ein. Das Gericht sah in der Heranziehung der damals deutlich höheren BilMoG-Zinssätze gemäß § 253 II S. 2 HGB als den bei einem externen Versorgungsträger erzielbaren Zinssatz keinen Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde damals wegen Unzulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen (FamRZ 2017, 705 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]). Sie setze sich nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen auseinander, so das Gericht in seiner Begründung, und lege nicht substanziiert dar, dass der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten verletzt sein könnte.
Zum Weiterlesen:
Kirchmeier: Empfehlungen zur externen Teilung nach § 17 VersAusglG, FamRZ 2016, 2059 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)
Ruland: Transferverluste – nicht nur ein „Kollateralschaden“ der externen Teilung – Notwendige Anmerkungen zu dem Beschluss des BGH v. 9.3.2016 – XII ZB 540/14 – , FamRZ 2016, 867 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)
Verfassungsmäßigkeit von § 17 VersAusglG - Deutscher Anwaltverein veröffentlicht Stellungnahme
Quelle: Pressemitteilung Nr. 3/2020 des Bundesverfassungsgerichts vom 17.1.2020