- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 12.5.2021 - XII ZB 34/21
- In Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB ist ein Minderjähriger auch dann, wenn er mindestens 14 Jahre alt ist, nicht nach § 9 I Nr. 3 FamFG verfahrensfähig.
- Für solche Verfahren kann auch dem mindestens 14 Jahre alten Minderjährigen Verfahrenskostenhilfe nicht auf eigenen Antrag bewilligt werden, weil er mangels Verfahrensfähigkeit keinen wirksamen Verfahrenskostenhilfeantrag stellen kann.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Sie wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 17, m. Anm. Zorn. Vorinstanz: OLG Frankfurt, FamRZ 2021, 773 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.