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Verfahren bei freiheitsentziehender Unterbringung Minderjähriger

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss v. 30.6.2020 – 6 UF 82/20

  1. Im Verfahren auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Kindes nach § 1631b BGB muss die Frage, ob der andere Elternteil, der selbst keinen Genehmigungsantrag gestellt hat, mitsorgeberechtigt ist, bereits deshalb geklärt werden, weil davon abhängt, ob dieser Elternteil persönlich anzuhören (§ 167 IV FamFG) und förmlich als Beteiligter zum Verfahren hinzuzuziehen ist.
  2. Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist in Unterbringungsverfahren schon gemäß § 9 I Nr. 4 i. V. mit § 167 III FamFG verfahrensfähig. Das selbst verfahrensfähige Kind hat aber grundsätzlich Anspruch auf umfassende Übersendung der zu den Akten gelangenden Schriftstücke, insbesondere auch auf diejenige eines Gutachtens; dieser Anspruch kann allenfalls durch den in § 164 S. 2 FamFG zum Ausdruck kommenden allgemeinen, kinderschützenden Rechtsgedanken beschränkt werden.
  3. Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht des Familiengerichts nach § 26 FamFG im Verfahren nach § 1631b I BGB.
  4. Im Genehmigungsbeschluss nach § 1631b BGB muss eindeutig klargestellt werden, ob die Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik oder aber in einem geschlossenen Heim der Jugendhilfe genehmigt wird.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 9.

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