- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Urteil v. 26.6.2024 – IV ZR 288/22
- Die Nutzungen der Vorerbschaft, wie z.B. Mieteinnahmen, gebühren gemäß § 2111 I S. 1 BGB grundsätzlich dem Vorerben, und zwar auch dem befreiten Vorerben, und fließen ihm als freies Vermögen zu (Festhaltung an Senatsurteil v. 29.6.1983 - IVa ZR 57/82 -, FamRZ 1983, 1018 = NJW 1983, 2874, juris Rz. 15).
- Bestand eine Gütergemeinschaft zwischen dem Erblasser und dem Vorerben, kann letzterer über ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Nacherben verfügen; § 2113 BGB findet insoweit keine Anwendung (Fortsetzung des Beschlusses v. 15.3.2007 - V ZB 145/06 -, BGHZ 171, 350 = FamRZ 2007, 1015 Rz. 6 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
- Auch bei einer wirksamen Verfügung des Vorerben kann dem Nacherben nach § 280 I S. 1 BGB ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Herausgabepflicht nach § 2130 I S. 1 BGB zustehen, wenn der Vorerbe seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Verwaltung gemäß § 2120 S. 1 BGB verletzt hat. Der Vorerbe trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verfügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich war.