Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Verfügungen der Eltern über für Kind angelegtes Sparkonto

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 17.7.2019 – XII ZB 425/18

  1. Kontoinhaber eines Sparkontos ist derjenige, der nach dem erkennbaren Willen des das Konto eröffnenden Kunden Gläubiger der Bank werden soll (Anschluss an BGH, Urteile v. 25.4.2005 – II ZR 103/03 -, FamRZ 2005, 1168 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und v. 2.2.1994 – IV ZR 51/93 -, FamRZ 1994, 625 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Daraus, dass die Eltern ein auf den Namen ihres minderjährigen Kindes angelegtes Sparbuch nicht aus der Hand geben, lässt sich nicht typischerweise schließen, dass sie sich die Verfügung über das Sparguthaben vorbehalten wollen (Abgrenzung zu BGH, Urteile v. 18.1.2005 – X ZR 264/02 -, FamRZ 2005, 510 [m. Anm. Ewers, S. 967] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und BGHZ 46, 198 = FamRZ 1967, 37).
  3. Für die Frage, ob einem Kind Ansprüche gegen seine Eltern wegen von diesen vorgenommenen Verfügungen über ein Sparguthaben zustehen, ist das Innenverhältnis zwischen Kind und Eltern maßgeblich; der rechtlichen Beziehung zur Bank kommt insoweit nur indizielle Bedeutung zu.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Becker. Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Vorinstanz: OLG Frankfurt, FamRZ 2019, 457 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, m. Anm. Mayer.

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