- Entscheidungen Leitsätze
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 12.2.2021 - 1 BvR 1780/20
- Das Kind hat gemäß Art. 2 I und II i. V. mit Art. 6 II S. 2 GG einen Anspruch auf Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2017, 524, m. Anm. Salgo {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
- Dies gilt ebenso, wenn das Kind von Pflegeeltern betreut wird, die sich auf das Elternrecht aus Art. 6 II S. 1 GG grundsätzlich nicht berufen können.
- Wenn das Gericht der Einschätzung einer Sachverständigen oder der beteiligten Fachkräfte (insbesondere Verfahrensbeistand, Jugendamt, Familienhilfe, Vormund) nicht folgt, bedarf eine davon abweichende Beurteilung des Gerichts einer anderweitigen verlässlichen Grundlage und einer eingehenden Begründung (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2017, 524).
- Zum Umfang der erforderlichen Ermittlungen hinsichtlich der Gefahr eines sexuellen Missbrauchs durch den Pflegevater und der Wirksamkeit der Auflage an die Pflegemutter, jeglichen Kontakt des Kindes zum Pflegevater ohne Zustimmung des Amtsvormunds zu unterbinden.
- Es sind eigene Feststellungen des Beschwerdegerichts zum Kindeswillen geboten, wenn sich die Sachlage gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren wesentlich geändert hat und der Verfahrensbeistand von einer Änderung des Kindeswillens berichtet.
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 9, m. Anm. Hammer.