- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss v. 4.7.2024 – 2 Wx 11/24
Nach § 1592 Nr. 1 BGB ist Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Dies gilt unabhängig von § 11 S. 1 TSG und entsprechend der ab 1.11.2024 geltenden Regelung in § 11 I S. 2 SBGG auch, wenn es sich dabei um einen Frau-zu-Mann-Transsexuellen handelt, wenn die Änderung des Geschlechtseintrags zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes wirksam war (Anschluss an AmtsG Regensburg, FamRZ 2022, 704 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
(Leitsatz der Redaktion)