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Urlaubsabgeltung bei Tod des Arbeitnehmers

Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2016

In einem Beschluss vom 18.10.2016 (9 AZR 196/16 [A]) legt das BAG dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor:

  1. Räumt Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dem Erben eines während des Arbeitsverhältnisses verstorbenen Arbeitnehmers einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich für den dem Arbeitnehmer vor seinem Tod zustehenden Mindestjahresurlaub ein, was nach § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist?
  2. Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen zwei Privatpersonen bestand?

Geklagt hat eine Alleinerbin ihres Anfang 2013 verstorbenen Ehemanns. Dieser war bis zu seinem Tod beim Beklagten beschäftigt. Die Klägerin verlangt vom Beklagten, den ihrem Ehemann vor seinem Tod zustehenden Erholungsurlaub abzugelten. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Begründung des Beschlusses

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnten weder Urlaubs- noch Urlaubsabgeltungsansprüche nach § 7 Abs. 4 BUrlG iVm. § 1922 Abs. 1 BGB auf den Erben eines Arbeitnehmers übergehen, wenn dieser während des Arbeitsverhältnisses stirbt. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe zwar mit Urteil vom 12. Juni 2014 (- C-118/13 - [Bollacke]) angenommen, dass Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entgegenstehe. Demnach ginge der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub ohne finanziellen Ausgleich unter, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Nicht entschieden hat der Gerichtshof jedoch, so das BAG, ob der Anspruch auf finanziellen Ausgleich auch dann Teil der Erbmasse wird, wenn das nationale Erbrecht dies ausschließt. Darüber hinaus sei nicht geklärt, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG oder Art. 31 Abs. 2 GRC auch in den Fällen eine erbrechtliche Wirkung zukomme, in denen das Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen bestand.

Schließlich müsse der Gerichtshof noch die Frage nach dem Untergang des vom Unionsrecht garantierten Mindestjahresurlaubs klären. In seiner Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub untergehen könne, wenn der Urlaub für den Arbeitnehmer keine positive Wirkung als Erholungszeit mehr habe. Letzteres sei nach dem Tod des Arbeitnehmers aber der Fall, weil der Erholungszweck nicht mehr verwirklicht werden könne.


Quelle: Pressemitteilung Nr. 55/16 des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 2016

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