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Unzureichende Begründung eines unbefristeten Umgangsausschlusses

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 10.6.2025 – 1 BvR 1931/23

  1. Ein bis zur Volljährigkeit der Kinder angeordneter Umgangsausschluss unterliegt einem strengen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab, auch wenn das Kind nicht fremduntergebracht ist (Abgrenzung zu BVerfG, FamRZ 2023, 438 {FamRZ-digital | }, und FamRZ 2023, 283, m. Anm. Cirullies {FamRZ-digital | }).
  2. Bei gewichtigen Eingriffen wie dem auf § 1666 BGB gestützten Sorgerechtsentzug oder längerfristigen Umgangsausschlüssen ist die dafür jeweils erforderliche Kindeswohlgefährdung nach Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit näher zu konkretisieren.
  3. Die Feststellung von stattgefundener Gewalt des Vaters gegenüber Mutter und Kindern sowie von dadurch ausgelösten Ängsten der Kinder genügt für die Annahme einer drohenden (Re-)Traumatisierung nicht ohne Weiteres, wenn dies nicht durch die Darlegung eigener Sachkunde des Gerichts oder die Einschätzung der am Verfahren beteiligten Fachkräfte untermauert wird.
  4. Soweit die Kindeswohlgefährdung auf den ablehnenden Willen des Kindes gestützt wird, muss das Gericht dokumentieren, dass es den Kindeswillen aufgrund einer Verfahrensgestaltung ermittelt hat, die geeignet und angemessen war, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die entsprechende Feststellung zu bilden.
  5. Ein begleiteter Umgang kann als milderes Mittel zu einem Umgangsausschluss nicht lediglich unter Hinweis auf eine Uneinsichtigkeit des Vaters und das länger zurückliegende Scheitern eines Beratungsgebots ausgeschlossen werden.
  6. Ein unbefristeter Umgangsausschluss ist nur ausnahmsweise verhältnismäßig (Abgrenzung zu BVerfG, FamRZ 2016, 1917, m. Anm. Splitt {FamRZ-digital | }).

(Leitsätze der Redaktion)

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