- Entscheidungen Leitsätze
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 30.3.2021 - 1 BvR 1989/19
Die im Regelfall nach § 283 I S. 2 FamFG gebotene persönliche Anhörung des Betroffenen vor der Anordnung der Untersuchung und der Vorführung zum Zwecke der Untersuchung dient nicht nur dazu, dem Betroffenen hinsichtlich der Einrichtung einer Betreuung Gelegenheit zu geben, auf die Entscheidung des Gerichts Einfluss zu nehmen. Hat der Betroffene eine Untersuchung durch den Sachverständigen bis dahin verweigert, dient seine Anhörung in diesem Verfahrensstadium auch dazu, ihn auf die Konsequenzen seiner Verweigerungshaltung hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, eine überraschende zwangsweise Vorführung, die einen weiteren, selbständigen Grundrechtseingriff darstellt, zu vermeiden. Dem zuletzt genannten Zweck wird in der Regel auch durch eine schriftliche Anhörung Genüge getan.
(Leitsatz der Redaktion)