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Unwirksame Vaterschaftsanerkennung durch Transexuellen

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 19.8.2026 – XII ZB 456/25

  1. Nur ein Mann kann nach § 1592 Nr. 2 BGB die Vaterschaft für ein Kind anerkennen. Eine Anerkennungserklärung, die ein Frau-zu-Mann-Transsexueller vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag zum 1.11.2024 abgegeben hat, ist jedenfalls dann gemäß § 1598 I S. 1 BGB unwirksam, wenn der Anerkennende zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes (noch) weiblichen Geschlechts gewesen ist.
  2. Eine solche Anerkennungserklärung wird auch nicht gemäß § 1598 II S. 1 BGB wirksam, wenn seit der Eintragung des Anerkennenden als Vater des Kindes in das Geburtenregister fünf Jahre verstrichen sind.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht, m. Anm. Wolfgang Keuter.

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