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Unverfallbarkeit der Anwartschaftsdynamik - Teilungskosten - Rententrend

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 7.3.2018 – XII ZB 408/14

  1. Die mit dem nachehezeitlich eingetretenen Versorgungsfall einhergehende Unverfallbarkeit der auf der allgemeinen Lohnentwicklung beruhenden Anwartschaftsdynamik einer endgehaltsbezogenen Versorgung gehört zu den auf den Ehezeitanteil zurückwirkenden tatsächlichen Änderungen, die im Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung zu berücksichtigen sind (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 12.4.1989 – IVb ZB 146/86 -, , und v. 13.12.2000 – XII ZB 52/97 -, ).
  2. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet es nicht nur, dass die ausgleichsberechtigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleichspflichtigen Person die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Teilungskosten verbleibt (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = [m. Beitrag Borth, S. 764]).
  3. Bei der Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Altersversorgung ist die Erwartung künftiger Versorgungsanpassungen im Leistungsstadium (Rententrend) nicht nur dann zu berücksichtigen, wenn der Versorgungsträger von der 1 %-Regelung des § 16 III Nr. 1 BetrAVG Gebrauch gemacht hat, sondern auch dann, wenn für ihn eine Anpassungsüberprüfungspflicht nach § 16 I BetrAVG besteht.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 12, m. Anm. Borth. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen.

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