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Betreuung: Untersuchung Betroffener in ihrer Wohnung

- Entscheidungen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 16.3.2018 – 2 BvR 253/18

  1. Jedenfalls in Fällen, in denen im Unterbringungsverfahren unmittelbar bevorstehende Zwangsmaßnahmen Verfahrensgegenstand sind, sind die Vorschriften über die Verfahrenspflegschaft dahingehend auszulegen, dass sie auch das Recht zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einschließen, also dem für das einfachrechtliche Verfahren bestellten Verfahrenspfleger die Befugnis einräumen, im Interesse des Betroffenen über die einfachrechtlichen Rechtsmittel hinaus Verfassungsbeschwerde zu erheben (Anschluss an BVerfG, FamRZ 2013, 1279 [ | ] Rz. 6, betreffend betreuungsrechtliche Verfahren).
  2. Für Eingriffe und Beschränkungen, die nicht von Art. 13 II bis V GG erfasst sind, fordert Art. 13 VII GG eine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, es sei denn, sie dienen der Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen.
  3. In § 322 i.V. mit § 283 FamFG kann keine Ermächtigungsgrundlage für die Begutachtung von Betroffenen in ihrer Wohnung gegen ihren Willen gesehen werden. Wirkt der Betroffene an einer Begutachtung nicht mit, so kann das Gericht gemäß § 283 I und III FamFG zwar seine Vorführung anordnen und gegebenenfalls die Befugnis aussprechen, die Wohnung des Betroffenen zu betreten, jedoch nur zu dem Ziel, die Person des Betroffenen aufzufinden, um ihn der Untersuchung zuzuführen (Bezug auf BGH, FamRZ 2013, 31 Rz. 18). Die Vorschrift bietet weder eine Rechtsgrundlage dafür, den Betroffenen gegen seinen Willen in seiner Wohnung anzuhören, noch ihn dort durch den Sachverständigen untersuchen zu lassen (Bezug auf BGH, a.a.O.).

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 13.

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