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Unterhaltsvorschuss bei ergänzenden SGBII-Leistungen

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 21.5.2025 – XII ZB 486/24

  1. Die zum 1.1.2025 aufgehobene Vorschrift des § 7a UVG ist auch weiterhin auf Unterhaltsansprüche anzuwenden, die bereits vor diesem Zeitpunkt fällig geworden und dann auf den Träger der Unterhaltsvorschusskasse übergegangen sind.
  2. § 7a UVG hindert die gerichtliche Geltendmachung derartiger Unterhaltsansprüche für solche Zeiträume nicht, in denen der Unterhaltspflichtige über eigenes Einkommen im Sinne von § 11 I S. 1 SGBII verfügte. Letzteres war auch dann der Fall, wenn der Unterhaltspflichtige die Absetzbeträge des § 11b SGBII übersteigende Erwerbseinkünfte erzielte und lediglich ergänzende Leistungen nach dem SGBII bezog (Fortführung des Senatsbeschlusses v. 31.5.2023 - XII ZB 190/22 -, FamRZ 2023, 1287 {FamRZ-digital | }).

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