- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 18.3.2026 – XII ZB 227/25
- Wird ein Kind nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l II S. 2 und S. 3 BGB zustehen.
- Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich in Höhe von 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung.
- Der ungedeckte Bedarf für den Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB bemisst sich beim paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil grundsätzlich jeweils allein nach dem Erwerbseinkommen, das er infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann.
- Ob und in welchem Umfang sich der jeweilige Elternteil dabei Einkünfte auch aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen müssen, lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (Fortführung der Senatsurteile v. 15.12.2004 - XII ZR 121/03 -, FamRZ 2005, 442 [m. Anm. Schilling] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und v. 29.11.2000 - XII ZR 212/98 -, FamRZ 2001, 350 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).