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Unterhalt: Berücksichtigung von Naturalleistungen

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisbeschluss v. 16.5.2023 – 3 UF 32/23

  1. Zu den Voraussetzungen zur Berücksichtigung von Naturalunterhaltsleistungen des betreuenden Elternteils nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt FamRZ 2022, 1366, m. Anm. Langeheine) {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}. (Leitsatz der Redaktion)
  2. Ein „automatischer“ Abzug von geleistetem Naturalunterhalt vom Einkommen des betreuenden Elternteils beim Ehegattenunterhalt ist entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gerechtfertigt.
  3. Erforderlich ist die Darlegung eines tatsächlich geleisteten zusätzlichen Aufwands nach den üblichen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast bei zu berücksichtigenden Belastungen beim Berechtigten wie auch Verpflichteten.
  4. Berücksichtigungsfähig sind nur tatsächlich erbrachte Leistungen. Erforderlich ist ferner eine entsprechende Rechtspflicht zu dem zu leistenden Naturalunterhalt, da freiwillige Leistungen das Unterhaltsrechtsverhältnis in der Regel unberührt lassen.
  5. Jedenfalls verbietet sich eine „automatische“ Berücksichtigung, sofern beim betreuenden Elternteil der angemessene Selbstbehalt unterschritten ist.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2023, Heft 17, m. Anm. Christian Seiler.

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