- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss v. 16.5.2022 – 2 UF 184/21
- Sorgt ein Ehegatte durch Sabotagehandlungen dafür, dass das Hausanwesen des anderen Ehegatten nur unterhalb des Marktpreises veräußert werden kann, steht der späteren Geltendmachung eines Zugewinnausgleichsanspruchs zwar nicht die Unbilligkeitseinrede des § 1381 I BGB entgegen (Fortführung Senat, FamRZ 2019, 520, m. Anm. Wolf {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). Ihm bleibt aber die Berufung auf den objektiven Marktwert des Anwesens nach § 242 BGB verwehrt.
- Erwirbt der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte mit seinem neuen Partner ein Grundstück, um darauf ein gemeinsames Haus zu bauen, spricht dies selbst dann für eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB, wenn die Hausbaupläne aufgrund gestiegener Baukosten zurückgestellt oder ganz aufgegeben werden.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 20, m. Anm. Ludwig Bergschneider.