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"Unbetreubarkeit": Handlungsbedarf für Aufgabenkreis

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 23.1.2019 – XII ZB 397/18

  1. Für welchen Aufgabenkreis ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 27.9.2017 -XII ZB 330/17 -, FamRZ 2018, 54 [FamRZ-digital | FamRZ bei juris]).
  2. An der Erforderlichkeit einer Betreuung kann es im Einzelfall fehlen, wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine "Unbetreubarkeit" vorliegt. Bei der Annahme einer solchen Unbetreubarkeit ist allerdings Zurückhaltung geboten (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 27.9.2017 -XII ZB 330/17 -, FamRZ 2018, 54)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 8.

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