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Unangemessene Verfahrensdauer

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Urteil v. 13.4.2017 – III ZR 277/16

1. Liegt eine sachlich nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung vor, entfällt die haftungsbegründende Rechtsgutsverletzung - die unangemessene Verfahrensdauer - selbst dann nicht, wenn die Klage oder der Rechtsbehelf im Ausgangsverfahren von vornherein erkennbar aussichtlos waren.

2. Durch eine Anhörungsrüge (hier: § 44 FamFG) oder eine Gegenvorstellung wird kein entschädigungsrechtlich isoliert zu betrachtendes Verfahren eingeleitet. Vielmehr ist die Bearbeitungsdauer für diese Rechtsbehelfe dem Hauptsacheverfahren hinzuzurechnen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils v. 21.5.2014 - III ZR 355/13 -, FamRZ 2014, 1362 = NJW 2014, 2443).

3. Zur Widerlegung der Vermutung nach § 198 II S. 1 GVG bei bloßem Beharren auf einer Rechtsauffassung, die vom erkennenden Gericht nicht geteilt wird und der Sache nach bereits beschieden wurde (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils v. 12.2.2015 - III ZR 141/14 -, BGHZ 204, 184).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 13, m. Anm. Keuter.

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