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Umgangsrechtliche Regelung von Videoanrufen

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 25.2.2025 – 2 UF 218/24

  1. Kommt es zwischen dem umgangsberechtigten Elternteil und dem Kind zu übermäßigen Kontakten unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einschließlich digitaler Dienste (etwa E-Mails, Videotelefonie, Messengerdienste, soziale Netzwerke) oder wird auf diesem Weg die Erziehung des Kindes durch den Obhutselternteil im Wege gezielter, manipulativer Einflussnahme auf das Kind infrage gestellt, ist eine konkrete Umgangsregelung angezeigt, um sicherzustellen, dass die Kontakte in einer dem Kind angemessenen und dem Obhutselternteil unter Berücksichtigung seines Familienlebens zumutbaren Form und Häufigkeit erfolgen.
  2. Hat der umgangsberechtigte Elternteil einen regelmäßigen persönlichen Kontakt einschließlich Ferienumgangszeiten mit dem 11-jährigen Kind und stellen Videoanrufe daher kein Surrogat, sondern nur eine Ergänzung persönlicher Kontakte dar, ist eine Regeldauer von 30 Minuten Videotelefonie nicht zu beanstanden (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2018, 758 {FamRZ-digital | }).
  3. Ist eine Kooperation zwischen den Eltern nicht möglich und das Wohl des Kindes nur durch eine eindeutige Zuordnung der elterlichen Sorge an den betreuenden Elternteil sowie eine strikte Umgangsregelung sichergestellt, kommt die Gewährung einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Kind durch Freischaltung eines „geteilten Ordners" auf elektronischen Geräten wie Mobiltelefon oder Tabletcomputer für den umgangsberechtigten Elternteil nicht in Betracht.
  4. Der Erziehungsvorrang des alleinsorgeberechtigten betreuenden Elternteils in schulischen Angelegenheiten umfasst auch die Entscheidung, wie das Kind in schulischer Hinsicht unterstützt wird. Ein Recht des anderen Elternteils, täglich mit dem Kind Hausaufgaben und sonstige schulische Aufgaben zu erledigen, besteht nicht.
  5. Auch eine zum Umgangsrecht im elterlichen Konsens getroffene außergerichtliche Entscheidung lässt vermuten, dass sie dem Kindeswohl entspricht, weshalb sie eine gewisse Indizwirkung entfaltet (vgl. BGH, FamRZ 2011, 796, 801 {FamRZ-digital | }; OLG Karlsruhe, FamRZ 2024, 1940 {FamRZ-digital | }, jeweils zum Sorgerecht).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht m. Anm. Sven Billhardt.

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