Oberlandesgericht Frankfurt/M., Beschluss v. 29.6.2018 – 4 UF 52/18
- Dem privaten Samenspender kann ein Umgangsrecht nach § 1686a BGB mit dem durch Heiminsemination („Becherspende“) gezeugten Kind zustehen. (Leitsatz der Redaktion)
- Der eidesstattlichen Versicherung des biologischen Vaters nach § 167a I FamFG, er habe der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt, bedarf es im Fall der privaten Samenspende nicht. (Leitsatz von der Redaktion abgeändert)
- Besteht zwischen Spender und Empfängerin bereits eine Beziehungsgrundlage, steht dem begehrten Umgang nicht die Vermutung entgegen, er entspreche nicht dem Kindeswohl.
- Eine Klärung der biologischen Vaterschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im Rahmen des Umgangsverfahrens nicht veranlasst, wenn ein Umgangsanspruch aus § 1686a BGB bereits mangels Kindeswohldienlichkeit des Kontakts des Kindes zu seinem biologischen Vater zu verneinen ist (Anschluss an EuGHMR, FamRZ 2018, 1423 [LSe m. Anm. d. Red.] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; BVerfG, FamRZ 2015, 119 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
- Sofern ein Umgangsbegehren nicht unmittelbar auf eine eigene Grundrechtsposition gestützt ist (§§ 1685, 1686a BGB), kommt auch eine schlichte Zurückweisung des Antrags in Betracht (Anschluss an BGH, FamRZ 2017, 1668 [m. Anm. Dürbeck] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; Aufgabe von OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 1994 [LS.] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; entgegen OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1675 [LSe] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 1, m. Anm. Hammer.