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Umgangsrecht des privaten Samenspenders

- Entscheidungen

Oberlandesgericht Frankfurt/M., Beschluss v. 29.6.2018 – 4 UF 52/18

  1. Dem privaten Samenspender kann ein Umgangsrecht nach § 1686a BGB mit dem durch Heiminsemination („Becherspende“) gezeugten Kind zustehen. (Leitsatz der Redaktion)
  2. Der eidesstattlichen Versicherung des biologischen Vaters nach § 167a I FamFG, er habe der Kindesmutter während der Empfängniszeit beigewohnt, bedarf es im Fall der privaten Samenspende nicht. (Leitsatz von der Redaktion abgeändert)
  3. Besteht zwischen Spender und Empfängerin bereits eine Beziehungsgrundlage, steht dem begehrten Umgang nicht die Vermutung entgegen, er entspreche nicht dem Kindeswohl.
  4. Eine Klärung der biologischen Vaterschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist im Rahmen des Umgangsverfahrens nicht veranlasst, wenn ein Umgangsanspruch aus § 1686a BGB bereits mangels Kindeswohldienlichkeit des Kontakts des Kindes zu seinem biologischen Vater zu verneinen ist (Anschluss an EuGHMR, FamRZ 2018, 1423 [LSe m. Anm. d. Red.] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; BVerfG, FamRZ 2015, 119 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  5. Sofern ein Umgangsbegehren nicht unmittelbar auf eine eigene Grundrechtsposition gestützt ist (§§ 1685, 1686a BGB), kommt auch eine schlichte Zurückweisung des Antrags in Betracht (Anschluss an BGH, FamRZ 2017, 1668 [m. Anm. Dürbeck] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; Aufgabe von OLG Frankfurt, FamRZ 2013, 1994 [LS.] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; entgegen OLG Frankfurt, FamRZ 2017, 1675 [LSe] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2019, Heft 1, m. Anm. Hammer.

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