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Umgangsrecht des leiblichen Vaters nach Adoption des Kindes

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 16.6.2021 - XII ZB 58/20

  1. Ein Umgangsrecht kann dem leiblichen Vater auch im Fall der sogenannten privaten Samenspende zustehen (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 [m. Anm. Heiderhoff], und Senatsbeschluss v. 18.2.2015 - XII ZB 473/13 -, FamRZ 2015, 828 [m. Anm. Reuß] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Die von § 1686a I BGB vorausgesetzte anderweitige rechtliche Vaterschaft muss nicht durch gesetzliche Abstammung, sondern kann auch durch Adoption begründet worden sein. Das gilt entsprechend, wenn das Kind im Wege der Stiefkindadoption von der eingetragenen Lebenspartnerin oder Ehefrau der Mutter angenommen wurde.
  3. Die Einwilligung des leiblichen Vaters in die Adoption schließt das Umgangsrecht nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Die rechtliche Unverbindlichkeit einer entsprechenden Vereinbarung steht dem nicht entgegen.
  4. Ob und in welchem Umfang ein Umgang zu regeln ist, ist danach zu beurteilen, ob der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Kind gezeigt hat und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 212, 155 = FamRZ 2016, 2082 [m. Anm. Dutta] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). Dabei hat der leibliche Vater das Erziehungsrecht der rechtlichen Eltern zu respektieren, ohne dass dieses als solches die Eltern zur Verweigerung des Umgangs berechtigt (Fortführung der Senatsbeschlüsse v. 27.11.2019 - XII ZB 512/18 -, FamRZ 2020, 255 [m. Anm. Schwonberg] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und v. 12.7.2017 - XII ZB 350/16 -, FamRZ 2017, 1688 [m. Anm. Duden] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Sie wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 17, m. Anm. Keuter und Sanders. Vorinstanz: KG, FamRZ 2020, 1271, m. Anm. Botthof {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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