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Umgangsausschluss bei häuslicher Gewalt

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss v. 4.4.2025 – 2 UF 6/24

  1. Auch bei nicht vom Kind unmittelbar miterlebter häuslicher Gewalt kommt – unter Berücksichtigung der Wertungen von Art. 31 I der Istanbul-Konvention – ein Ausschluss des Umgangs in Betracht, wenn ein unbegleiteter wie ein begleiteter Umgang die Unversehrtheit der Mutter nachhaltig deshalb in Gefahr bringen würde, weil jegliche direkte Konfrontation mit der Person des Vaters, und sei es auch in Erwartung anstehender Umgangskontakte zwischen diesem und seinem Kind, zu einer erheblichen psychischen Dekompensation der Mutter führen würde.
  2. Vor einer weiteren schweren und andauernden Beeinträchtigung ihrer seelischen Unversehrtheit mit der Folge eines erheblichen Bindungs- und Betreuungsabbruchs ist die Mutter als Hauptbindungsperson zum Wohl des Kindes zu schützen.

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