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Umfang der Umgangspflicht des Umgangselternteils

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 17.2.2022 – 1 BvR 743/21

  1. Es ist einem Elternteil grundsätzlich zumutbar, auch unter Beeinträchtigung seiner Persönlichkeitssphäre zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet zu werden, wenn dies dem Kindeswohl dient (Bestätigung BVerfG, FamRZ 2008, 845, m. Anm. Luthin {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  2. Ein Umgang mit dem Kind, der nur mit Zwangsmitteln gegen seinen umgangsunwilligen Elternteil durchgesetzt werden kann, dient in der Regel nicht dem Kindeswohl. Davon kann nicht in gleicher Weise bei der Vollstreckung des Umgangs gegen einen Elternteil ausgegangen werden, der den Umgang mit den Kindern wünscht, diesen aber nur in geringerem Umfang wahrnehmen möchte als gerichtlich festgelegt (Abgrenzung zu BVerfG, FamRZ 2008, 845 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
  3. Aus der Erteilung des Hinweises auf Ordnungsmittel nach § 89 II FamFG kann nicht in gleicher Weise wie bei der Androhung des Zwangsmittels nach § 33 III S. 1 FGG a.F. darauf geschlossen werden, dass ein Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Umgangsregelung zwingend die Anordnung von Ordnungsmitteln nach sich zieht (Abgrenzung zu BVerfG, FamRZ 2008, 845 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 10, m. Anm. Stephan Hammer.

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