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Umfang der Belegpflicht – Vollstreckungsfähiger Inhalt einer Auskunftsverpflichtung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 3.7.2019 – XII ZB 116/19

  1. Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 11.5.2016 - XII ZB 12/16 -, FamRZ 2016, 1448 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, hervorgeht.
  2. Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 2.9.2015 - XII ZB 132/15 -, FamRZ 2015, 2142 [m. Anm. Maurer] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).

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