Bundesgerichtshof, Beschluss v. 20.6.2018 – XII ZB 573/17
Ein zunächst nach § 239 FamFG gestellter Abänderungsantrag kann entsprechend § 140 BGB in einen solchen nach § 54 FamFG auf Abänderung eines im Verfahren der einstweiligen Anordnung geschlossenen Vergleichs umgedeutet werden. Ein hiermit verbundener Wechsel von einem Hauptsacheverfahren in ein Verfahren der einstweiligen Anordnung steht der Antragsumdeutung nicht entgegen.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 17, m. Anm. Giers.