Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 4.9.2017 – 1 BvR 2443/16
1. Zur Frage, ob die Ablehnung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 I GVG wegen unangemessener Verfahrensdauer gegen das grundrechtlich geschützte Gebot der Rechtsschutzgleichheit verstößt, wenn sich die überlange Verfahrensdauer auf ein Prozesskostenhilfeverfahren bezieht, das zur Durchführung eines sozialgerichtliches Verfahrens eingeleitet wurde.
2. Der Begriff eines Gerichtsverfahrens i.S. des § 198 VI Nr. 1 GVG greift aufgrund des Gebots der Gleichstellung Bemittelter und Unbemittelter auch in Bezug auf ein Prozesskostenhilfeverfahren ein. Denn auch in einem solchen Verfahren kann einer möglichst frühen Entscheidung über den Antrag zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht jede eigenständige Bedeutung abgesprochen werden; dies gilt insbesondere in Bezug auf die Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten.
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 24.