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„Trustee with a Will“ nach dem Recht von Ontario / Kanada

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss v. 23.4.2025 – 10 W 49/25

  1. Dem nach dem Recht von Ontario/Kanada bestellten "Estate Trustee with a Will", ist ein eigenes Recht zur Beantragung eines Erbscheins in Deutschland nicht zuzubilligen.
  2. Der anglo-amerkanische "executor" bzw. "trustee" wird nur dann als Testamentsvollstrecker in einen deutschen Erbschein aufgenommen, wenn er über die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten und die Verteilung des Nachlasses hinaus weitere Aufgaben hat und daher seine durch den Erblasser vorgesehene Rechtsstellung derjenigen eines deutschen Testamentsvollstreckers vergleichbar ist und sich seine Befugnisse auf Deutschland erstrecken.
  3. Ein Erbscheinsantrag mit dem Zusatz "Für den gesamten Nachlass des Erblassers ist eine Treuhänderin/Nachlassverwalterin als "Estate Trustee with a Will" nach dem Recht der kanadischen Provinz Ontario eingesetzt. Der Nachlass ist mit dem Erbfall auf die Treuhänderin übergegangen, "unter Ausschluss der Erbin" ist abzulehnen.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst veröffentlicht in FamRZ 2026, m. Anm. Jan Peter Schmidt.

 

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