- Entscheidungen Leitsätze
Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 17.11.2020 – 12 UF 101/20
- Bei einer gemäß § 1631b II BGB zu genehmigenden Fixierung hat grundsätzlich eine „Eins-zu-Eins-Betreuung
durch pflegerisches oder therapeutisches Personal“ zu erfolgen. Eine „stetige Erreichbarkeit des Personals“ genügt nicht. - Es bedarf einer Festlegung im Beschlusstenor der amtsgerichtlichen Genehmigungsentscheidung, dass die einzelne Anordnung der Fixierung nur durch einen Arzt erfolgen darf.
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2021, Heft 9, m. Anm. Kirsch.