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Teilungsversteigerung der Ehewohnung

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 22.2.2017 – XII ZB 137/16

1. Wird der Übererlös aus der Zwangsversteigerung eines Grundstücks hinterlegt, weil die Gemeinschafter während des Zwangsversteigerungsverfahrens keine Einigung über dessen Verteilung erzielen konnten, setzt sich die Bruchteilsgemeinschaft an der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle fort.

2. Allein die Hinterlegung des Übererlöses nach § 117 II S. 3 ZVG führt noch nicht zur Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft (Aufgabe von Senatsurteil v. 17.11.1999 – XII ZR 281/97 -, FamRZ 2000, 355, 356).

3. Dem Anspruch auf Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 749 I, 753 I S. 1 BGB können von dem anderen Teilhaber keine gemeinschaftsfremden Forderungen entgegengehalten werden (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 199, 71 = FamRZ 2014, 285 [m. Anm. Wever]).

4. Steht die Ehewohnung im Miteigentum der Ehegatten, enthält für die Zeit des Getrenntlebens die Vergütungsregelung nach § 1361b III S. 2 BGB die gegenüber § 745 II BGB speziellere Regelung (Fortführung von Senatsbeschluss BGHZ 199, 322 = FamRZ 2014, 460).

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 9, m. Anm. Wever. Sie ist zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen. Vorinstanz war das OLG Stuttgart, FamRZ 2016, 1160, m. Anm. Münch.

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