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Stundenansatz bei vorläufiger / Betreuung in der Hauptsache

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 6.5.2020 – XII ZB 534/19

Endet eine vorläufige Betreuung durch Zeitablauf und wird erst zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren ein Betreuer bestellt, ist für die Bemessung des Stundenansatzes grundsätzlich der Zeitpunkt der Bestellung des Betreuers in der Hauptsache maßgeblich. Das gilt auch dann, wenn der vorläufige Betreuer und der in der Hauptsache bestellte Betreuer personengleich sind.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ. Vorinstanz: LG Berlin, FamRZ 2020, 542 [LS.] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

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