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Studienbeihilfen für Kinder von Grenzgängern: Auch für Stiefkinder?

- Entscheidungen

Urteil des EuGH am 15. Dezember

Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet am 15. Dezember, welche Vorgaben das Unionsrecht für das Verständnis des Begriffs „Kind eines Grenzgängers“ macht – und zwar im Sinne der luxemburgischen Regelung, die durch Gesetz vom 19. Juli 2013 eingeführt wurde, um die Konsequenzen aus dem Urteil Giersch zu ziehen, und bis zum 1. August 2014 galt.

Hintergrund ist, dass drei in Frankreich bzw. in Belgien wohnenden Studierenden, deren Stiefväter in Luxemburg arbeiten, für das Studienjahr 2013/2014 die luxemburgischen Studienbeihilfen versagt wurden. Die Begründung war, dass als Kinder eines Grenzgängers nur dessen leiblichen Kinder anzusehen seien. Die Studierenden wehren sich vor dem luxemburgischen Verwaltungsgerichtshof dagegen. Dieser möchte nun vom EuGH wissen, ob Studienbeihilfen für Kinder von Grenzgängern auch für Stiefkinder gelten.

Abstammungsverhältnis sei wirtschaftlich zu bestimmen

Generalanwalt Wathelet hat in seinen Schlussanträgen vom 9. Juni 2016 die Ansicht vertreten, dass ein Kind in einer „Patchworkfamilie“ in Bezug auf eine grenzüberschreitende soziale Vergünstigung als Kind des Stiefvaters angesehen werden könne. Das Abstammungsverhältnis sei in diesem Bereich nicht juristisch zu bestimmen, sondern wirtschaftlich. Das Kind eines Stiefvaters, der Wanderarbeitnehmer sei, könne Anspruch auf eine soziale Vergünstigung haben, wenn der Stiefvater tatsächlich zum Unterhalt des Kindes beitrage.


Quelle: Terminhinweise des EuGH vom 1. Dezember 2016

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