Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei elektronischer Übermittlung

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 25.1.2023 – IV ZB 7/22

  1. Technische Gründe im Sinne von § 130d S. 2 ZPO liegen nur bei einer Störung der für die Übermittlung erforderlichen technischen Einrichtungen vor, nicht dagegen bei der in der Person des Einreichers liegenden Gründen (hier: Erkrankung).
  2. Ein Rechtsanwalt muss für den Verhinderungsfall Absprachen mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen. Ist auch dieser verhindert, muss er sich, soweit möglich und zumutbar, auf die Suche nach einem anderen vertretungsbereiten Rechtsanwalt machen. (Leitsatz der Redaktion)

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