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Sorgeentscheidung bei gerichtlich gebilligtem Wechselmodell

- Entscheidungen Leitsätze

Oberlandesgericht Köln, Beschluss v. 8.11.2023 – II-14 UF 187/23

  1. Die umgangsrechtliche Regelung des Wechselmodells trifft keine Aussage darüber, wem die Rechtszuständigkeit für die Bestimmung des Lebensmittelpunktes der Kinder zukommt (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2022, 614, m. Anm. Hammer {FamRZ-digital | }, und OLG Frankfurt, FamRZ 2023, 289, m. Anm. Schwonberg {FamRZ-digital | }).
  2. Mit der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist nicht zugleich eine gerichtliche Entscheidung über das Residenzmodell und damit eine Entscheidung über ein Wechselmodell verbunden (vgl. BGH, FamRZ 2022, 601, m. Anm. Hammer {FamRZ-digital | }).
  3. Die Notwendigkeit der Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bezüglich des Teilbereichs des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann sich aus einer schwerwiegenden und nachhaltigen Störung der Kommunikation der Eltern ergeben, wenn diese nicht in der Lage sind, eine Einigung über den Lebensmittelpunkt der Kinder herbeizuführen.
  4. Soweit bei der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit zu berücksichtigen ist, welche Umgangsregelung welcher Elternteil anstrebt, ist dies bei der Frage, wem das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen ist, zu klären, nicht aber bei der Frage, ob das gemeinsame Sorgerecht insoweit aufzuheben ist.

(Leitsätze der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2024, Heft 9, m. Anm. Stephan Hammer.

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