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Sonderfälle im Betreuungsverfahren: gesamte Kammer muss Betroffenen anhören

- Entscheidungen

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 15.6.2016 – XII ZB 581/15

1. Die Beschwerdekammer kann im Betreuungsverfahren dann nicht eines ihrer Mitglieder mit der Anhörung des Betroffenen beauftragen, wenn es wegen der Besonderheiten des Falles für die Entscheidung darauf ankommt, dass sich die gesamte Kammer einen eigenen Eindruck von dem Betroffenen verschafft (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 9.11.2011 – XII ZB 286/11 -, FamRZ 2012, 104).

2. Zu den erforderlichen Feststellungen dazu, ob der Betroffene bei der Erteilung einer Vorsorgevollmacht geschäftsunfähig war.

Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2016, Heft 17.

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