- Entscheidungen Leitsätze
EuGHMR, Urteil v. 2.7.2026 – Beschwerde Nr. 9993/24
- Die positiven Verpflichtungen aus Art. 3 und 8 EMRK verlangen bei Vorwürfen häuslicher Gewalt eine unverzügliche, gründliche und wirksame Untersuchung sowie angemessene und verhältnismäßige Schutzmaßnahmen; geschlechtsspezifische Stereotype können zu einer sekundären Viktimisierung der gewaltbetroffenen Person führen.
- Die erhebliche Verzögerung eines Sorgerechtsverfahrens, die Nichtberücksichtigung von Vorwürfen häuslicher Gewalt sowie das Unterlassen einer fortlaufenden Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Unterbringung in einer Schutzunterkunft unter Berücksichtigung des Kindeswohls können eine Verletzung der positiven Verpflichtungen aus Art. 8 EMRK begründen.
(Leitsätze der Bearbeiterin)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird demnächst in der FamRZ veröffentlicht mit Anm. Greta Maria Goß.