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Schutzbereich des BetrAVG - Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH - Arbeitnehmereigenschaft - Insolvenzschutz

- Entscheidungen Leitsätze

Bundesgerichtshof, Urteil v. 1.10.2019 – II ZR 386/17

  1. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, der mit einem oder mehreren anderen Gesellschafter-Geschäftsführern 50 % der Geschäftsanteile hält und selbst nicht mit einem nur unbedeutenden Geschäftsanteil an der Gesellschaft beteiligt ist, ist keine arbeitnehmerähnliche Person i. S. des § 17 I S. 2 BetrAVG.
  2. Auch bei einem Mehrheitsgesellschafter überwiegt aufgrund der auf einer Leitungsmacht beruhenden Unternehmerstellung die dienstvertragliche Einkleidung der Unternehmertätigkeit so eindeutig, dass der Charakter von Versorgungsbezügen als Unternehmerlohn gegenüber der rechtlichen Eigenschaft als Betriebsrente ganz in den Vordergrund tritt. (Leitsatz der Redaktion)

Anm. d. Red.: Die Entscheidung erscheint demnächst in der FamRZ, m. Anm. Borth.

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