- Entscheidungen Leitsätze
Kammergericht, Beschluss v. 15.7.2022 – 13 UF 67/22
- Eine den Entzug der elterlichen Sorge rechtfertigende gegenwärtige, konkrete Kindeswohlgefährdung liegt nicht mehr vor, wenn die Eltern zwar in der Vergangenheit den Schulbesuch der Kinder wegen der von ihnen abgelehnten schulischen Pandemieschutzmaßnahmen (Coronatest, Maskenpflicht) nicht gewährleistet haben, eine Wiederholung aber nicht zu erwarten ist, weil sie ein Konzept entwickelt haben, wie sie im Falle erneuter Schutzmaßnahmen den Schulbesuch ihrer Kinder sicherstellen können.
- Der Entzug der elterlichen Sorge im Bereich schulische Angelegenheiten ist zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung nicht geeignet, wenn der Ergänzungspfleger keine Möglichkeit sieht, für die praktische Umsetzung der Schulpflicht und insbesondere für die Realisierung der Tests bei den Kindern und die Einhaltung der Maskenpflicht in der Schule zu sorgen.
- Es ist nicht Aufgabe des Familiengerichts, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen; vielmehr stehen der Schulbehörde hierfür die sich aus dem Landesschulgesetz ergebenden Maßnahmen zur Verfügung, die von dieser in eigener Zuständigkeit zu prüfen sind.
(Leitsätze der Redaktion)
Anm. d. Red.: Die Entscheidung wird veröffentlicht in FamRZ 2022, Heft 20, m. Anm. Ulrich Rake.