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Schulbegleiter für Kind mit Down-Syndrom

Bundessozialgericht entscheidet über Kostenübernahme

Der zuständige Sozialhilfeträger muss im Rahmen der Eingliederungshilfe die Kosten für einen Schulbegleiter für ein wesentlich geistig behindertes Kind übernehmen; das entschied das Bundessozialgericht am 9. Dezember (Az.: B 8 SO 8/15 R) am Fall eines Kindes mit Down-Syndrom in einer sogenannten „Inklusionsklasse“. Voraussetzung sei, so das Gericht, dass das Kind aufgrund seiner Behinderung ohne zusätzliche Unterstützung durch einen Begleiter die individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte nicht verarbeiten und umsetzen kann.

Abgrenzung von der allgemeinen Schulbildung

Das BSG bemerkte darüber hinaus, dass es sich insoweit nicht um den Kernbereich allgemeiner Schuldbildung handele. Für diesen besäßen allein die Schulbehörden die Leistungszuständigkeit. Im Rahmen des Nachrangs der Sozialhilfe sei lediglich Voraussetzung, dass eine notwendige Schulbegleitung tatsächlich nicht von diesen Behörden übernommen beziehungsweise getragen wird.


Quelle: Medieninformation Nr. 25/16 des Bundessozialgerichts vom 9. Dezember 2016

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