- Entscheidungen Leitsätze
Bundesgerichtshof, Beschluss v. 8.2.2023 – XII ZB 402/22
Maßgebend für die Schreibweise des Familiennamens und des Vornamens in einem vorzunehmenden Personenstandseintrag ist nach Art. 2 Abs. 1 NamÜbk allein die vorliegende Urkunde.