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Schadensersatzpflicht bei BAföG-Leistungen aufgrund unvollständiger Angaben

Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016

Das Bundesverwaltungsgericht hatte heute über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Vater bei der Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für seinen Sohn vorsätzlich unvollständige Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hatte. Das Gericht urteilte, dass der Vater verpflichtet sei, Schadensersatz gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung zu leisten. Er müsse aber nicht auch den Betrag ersetzen, den der Sohn bei vollständigen Angaben als Ausbildungsförderung hätte erhalten müssen.

Vater erhielt Abfindungszahlung in beträchtlicher Höhe

Das Amt für Ausbildungsförderung des Beklagten bewilligte dem Sohn des Klägers für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung. Dabei rechnete es im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe das Einkommen seiner Eltern im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, hier also im Jahr 2008, an. Weil der Kläger mitteilte, er werde im Jahr 2010 ein wesentlich niedrigeres Einkommen als im Jahr 2008 beziehen, stellte der Sohn einen sogenannten Aktualisierungsantrag. Dessen Ziel war, bei der Berechnung das voraussichtliche Einkommen des Klägers im Jahr 2010 zugrunde zu legen. Diesem Antrag gab das Amt für Ausbildungsförderung auf der Grundlage der Angaben des Klägers unter dem Vorbehalt der Rückforderung statt. Es gewährte für das Jahr 2010 Ausbildungsförderung in Höhe von etwa 5.400 €. In dem Antragsformular hatte der Kläger nicht darauf hingewiesen, dass ihm für September 2010 die Zahlung einer Abfindung in Höhe von etwa 58.000 € zugesagt worden war, die auch geleistet wurde.

Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung davon Kenntnis erlangte, forderte es den Kläger zum Ersatz der für das Jahr 2010 geleisteten Förderung auf. Dagegen hat der Kläger Klage mit dem Ziel erhoben, den Bescheid insoweit aufzuheben, als mit ihm der Ersatz eines höheren Betrages als etwa 1.400 € gefordert werde. Die Differenz zwischen diesem Betrag und der erbrachten Förderung in Höhe von etwa 4.000 € habe er nicht zu ersetzen: denn in diesem Umfang hätte das Amt auch dann fördern müssen, wenn er vollständige Angaben über sein Einkommen gemacht hätte. Während das Verwaltungsgericht der Klage stattgegen hat, hat das Oberverwaltungsgericht sie abgewiesen.


Quelle: Pressemitteilung Nr. 91 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016

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